- Das Sportangeln im Freizeitgelände wird nur Inhabern eines gültigen Jahresfischereischeines und einer Angelerlaubnis gestattet. Angler des Freizeitgeländes haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher oder Nutzer mehr als unvermeidbar gestört, belästigt oder behindert wird. Den Anweisungen des Personals und des Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
- Die Angelerlaubnis wird für je zwei Handangeln (bei Jugendlichen für eine Handangel) erteilt, wovon nur eine als Raubfischangel eingerichtet sein darf. Niemand darf mehr als zwei fertig montierte Angeln bei sich haben.
- Es ist nicht gestattet, Angelgeräte auszulegen, ohne dass der Angler zugegen ist (Maximaler Abstand von den Angeln 4 m).
- Anfallender Müll und Unrat sind sofort von der Gesamtanlage zu entfernen. Jeder Angler hat seinen Platz in ordentlichem Zustand zu verlassen. Für Verschmutzungen wird nach dem Verursacherprinzip ein Reinigungsentgelt erhoben. Für Verletzungen durch weggeworfene Flaschen, Gläser usw. ist der Verursacher schadenersatzpflichtig und kann auch strafrechtlich wegen Körperverletzung verantwortlich gemacht werden.
- Der Uferbewuchs darf nicht beschädigt werden. Das einbringen von artfremden Stoffen im Gewässer ist verboten
- Angler, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier die Wege und Anlagen nicht beschmutzt. Verunreinigungen, die ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder von der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen. Hunde sind an der Leine zu führen. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein Maulkorb anzulegen.
- Verboten ist mit Fahrzeugen von den für die Zu- und Abfahrt gekennzeichneten Wegen abzuweichen, Kraftfahrzeuge außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze abzustellen oder zu parken.
- Das Hältern von Köderfischen und das Fischen mit lebenden Köderfischen ist strengstens verboten.
- Angeln vom Boot aus ist nicht erlaubt. Das Anfüttern von Fischen ist verboten.
- Es sind die im Lande Nordrhein-Westfalen gültigen Schonzeiten, Mindestmaße und sonstigen Bestimmungen nach der Landesfischereiordnung des Landes NRW zu beachten. Nachstehende besondere Schonzeiten sind festgesetzt für
Hecht von 1. Jan. bis 30 April einschl.
Zander von 1. Jan. bis 30 Juni einschl.
Barbe von 1. Jan. bis 30 Juni einschl.
Gründling ganzjährig geschont
Mindestmaße
| Aal |
35 cm |
| Hecht |
55 cm |
| Zander |
55 cm |
| Barbe |
30 cm |
| Karpfen |
40 cm |
| Schleie |
25 cm |
- Untermäßige und in der Schonzeit unbeabsichtigt gefangene Fische sind sofort schonend wieder einzusetzen.
- Der Tageshöchstfang wird festgesetzt auf zwei Raubfische. Der Fang von Friedfisch ist nicht begrenzt. Der maximale Fang pro Woche beträgt zwei Fische.
- Der Verkauf gefangener Fische ist verboten.
- Das Angeln ist nur in der Zeit zwischen 5:00 Uhr – 22:00 Uhr erlaubt. Nachtangeln bedarf einer gesonderten Erlaubnis.
- Fischereischein und Angelerlaubnis sind auf Verlangen dem Aufseher des Freizeitgeländes, der Polizei und dem Beauftragten der Unteren Fischereibehörde vorzulegen.
- Das Angeln ist nicht gestattet in den abgegrenzten Sperrzonen und im Bereich der Bootsanleger siehe Seeskzisse
- Die Gewässerordnung ist einzuhalten. Bei Verstoß kann vom Gelände verwiesen werden.